ÜBER ABSOLUTES DENKEN
Ob Newton oder Schelling, von wem der Gedankenblitz bei Hegel ausgelöst worden ist, auf den neuen Gott des Denkens zu kommen, ist einerlei, und zwar die Triade zweiphasig zu denken, in der Folge von Position die Negation und dann die Negation der Negation. Diese Triade als unendlicher Fortgang, aber auch zugleich durch entgegengesetzte Pole, vom spiegelverkehrten Enthaltensein und der Einheit des Zusammenbestehens bestimmt, die statische Polarität. Ins Menschliche gewendet, die dynamische Polarität, die von Mann und Frau, wodurch der Mensch gesetzt ist. Und wenn es funkt im Zusammenkommen, neues Leben, das Kind, das Licht der Welt erblickend, sei es Junge oder Mädchen, Mädchen oder Junge, Fortgang für neue Polaritäten des Lebendigen, so statisch das Leibliche, dynamisch das Seelische, balancehaltend die geistige Einheit. Auch das Umgekehrte enthaltend, von umgekehrten Zeitläufen bestimmt. Evolution des Physischen braucht länger. Die Geschichte der Psychischen schillert wie ein Chamäleon. Hegel weiß, dass er nicht weiß, was zu wissen aber aufgegeben ist, denn es fehlt die Ausnahme von der Regel, die als Regel der Ausnahme in Wahrheit zu denken ebenso aufgegeben ist. Er erkannte neu, dass nicht nur Sein und Denken je in Bezug aufeinander veränderliche Größen sind, auch dasjenige, wodurch die Wahrheit der Übereinstimmung festgestellt wird, die durch eine neue Wahrheit der Übereinstimmung negiert wird und schon wieder die Negation der Negation, also ihre Affirmation auf höherer Ebene herausfordert, das vom erneuten Durchlauf eines Insichkreisens abhängig und bestimmt ist, bekannt in der Schrittfolge der aufgestellten These, noch dem ersten Anschein folgend, gegen den sich die Antithese, die andere Wirklichkeitssicht vergewissernd, zur Geltung bringt, schlussendlich sich ganzheitlich neu und wesentlich als Synthese zu präsentieren. Mit dem Für und Wider ohne Voraussetzung in der Falle, instinktabhängig, worauf hinaus denn noch sinnvoll zu erkennen vermögen: Disjunktiv, inklusiv, irreal?
Was Kant betrifft, so besteht sein bedingtes Denken darin, dass er nur meint, dass er denkt. Sicherlich ist es möglich, Registrieren, Ordnen und Schematisieren als Unterfall des Denkens auszugeben. Die höhere Ebene, die er eingenommen hat, ist gedankenlos übernommen worden und gerät ihm zu einer schematischen Wirklichkeit von kategorialen Begriffsbestimmungen, über die nicht hinausgegangen werden kann, um jenseitig noch reell subsumieren zu können. Auch Kant weiß, dass die sture Anwendung und Befolgung der Subsumtionsregel auf Fallsetzungen letztlich in die Irre führen kann. Davor soll die Vernunft bewahren, die jedoch von ihm mit der Klugheit verwechselt wird, gegen bloße Mechanik Listen und Maschen zu wissen, um dem starren Verstand nicht eine totalitäre Anwendung seiner Schlussregeln zu gestatten. Induktiv gewonnene Obersätze und Gesetze genießen nur den Schein deduktiver Aussagekraft, sind nur begrenzt und bedingt und vorbehaltlich gültig, kennen die Schmach der Verwerfung, sind fallibel.
Dem bloßen Verstandesdenken tritt Hegel absolut entgegen. Durch das Denken des Unbedingten, durch Begreifen des Objektiven und Subjektiven ineins, als Prozessuales und Resultatives. Auch feststehende Begriffe, wie beispielsweise das Recht, müssen wie ein Naturereignis mit Entwicklungskraft an sich und für sich, also ideell genommen werden, und zwar wie ein Lebendiges, hier im Anfang der ersten Rechtsfindung noch nicht vollendet, sondern wie ein Keim des Werdeprozesses, vom Licht und Erkennen in fortschreitender Entwicklung gezogen und bestimmt.
Ich erinnere mich, wie ein Kantianer habe ich über die „Gesetzprüfende Vernunft“ in der PhäG nachgedacht und Hegels Gedanken zu Privateigentum und Gemeineigentum hin und her gewendet, ihnen eine vorstellungskräftige Klärung abzugewinnen gesucht und nicht bemerkt, nicht in der neuen Denkherausforderung hegelerleuchtet nachgedacht zu haben und letztlich den pejorativen Touch, der da Gemeineigentum mit Kommunismus konnotiert, erlegen gewesen zu sein. In quantitativ hochgestochener Weise findet sich festgefahrenes Verstandesdenken auch beim hochgeschätzten P. Stekeler vor, einer, vom Ehrgeiz gepackt und der nicht die anstrengende Einlassung auf den Begriff scheut, darum für den Vergleichsblick und Anregungen im Hinblick auf Dickichtbewältigung und Textlichtung und besseres Verstehen gesucht wird, an ihm zeigt sich nicht weniger, wie schwer es ist, auch als gediegener Hegel-Kommentator dieser zähklebrigen Denkungsart Kants nicht auf dem Leim zu gehen, sondern ihr erliegen zu können.
Wie müsste denn Hegels absolutes Denken stattfinden? Die Antwort: Voraussetzungslos, unbedingt, leer. Was das Wort „Eigentum“ sagt, ist nicht mehr als ein Platzhalter für etwas, ganz allgemein genommen, ein noch Unbestimmtes. Um nicht auszuufern kürzungsweise: „Wem gehört das alles?“ So die Frage des gestiefelten Katers im Märchen. Die Antwort: „Unserem Herrn.“ Dem König, ihm gehören Land, Leute und er hat Zugriff auf alles, ihm untersteht das Ganze als herrschaftliches Allgemeineigentum und verlangt von daher von den Unterworfenen Hörigkeit und Willfährigkeit und im Verhältnis zu anderen Königtümern gehörigen Respekt. Die Frage, wem denn die Erde gehöre, wenn nicht Manitu, diese Frage stellt sich nicht mehr. Sie ist und bleibt eine reine Machtfrage. Nicht ohne Hintersinn, eben was denn der Macht die Macht verleiht.
Mit den Kindern des Königs ist die Frage der Nachfolge gestellt. Modi der Überlassung, Aufteilung, aber auch Lehen an Vasallen kommen ins Spiel. Herrschaftseigentum differenziert sich nach Maßgaben von Rechten und Pflichten. Schon Platon wusste um böse Tyrannen und inthronisierte den Philosophenkönig in seinem Staatsentwurf. Dieser blieb graue Theorie, aber im Widerstreit von Kaiser und Papst, entstand der Kirche ein Gemeineigentum, um der weltlichen Herrschaft durch Seelsorge, Sittenlehre und Geistespflege die bessere göttliche Hälfte an die Seite zu stellen. Höhepunkt ist die Rechtsableitung der königlichen Gewalt von Gottes Gnaden.
Wo Menschen eng zusammenleben, geht es um Besitz, um die Wohnstätte, um einen festen Platz im Gatter der Sesshaften eines Dorfes, entsprechend der Sitte, dazu ein von allen zu nutzendes Landstück, sei es Wald, See oder Wiesenland, die Allmende. Im Vergleich passend die gemeinschaftliche Wohnanlage, das Gebäude mit den Wohnungen als Individualeigentum und den Gemeinschaftsräumen, Grünanlagen, Spielplätzen und Parkflächen als Gemeineigentum, von einer Hausverwaltung be-sorgt, für die alle Eigentümer mit ihren Anteilen Auftraggeber sind. Dies ist gewissermaßen die moderne Variante des Klosters. Aus Wohnung wird die Klosterzelle, zur gemeinschaftlichen Nutzung die Kapelle, Speisesaal und der Klostergarten wie auch Ländereien.
Ein düsteres Geschichtskapitel ist die Entstehungsgeschichte des Privateigentums, die in England, ausgehendes Mittelalter, einen harten Start hingelegt hat. Was so Leute des Landes sind, die auf einem Stück Land sitzen und daraus ihre Existenz ziehen, sind Besitzer, keine Eigentümer. Sie bewohnen das Land der herrschaftlichen Landeseigentümer, die so ihre eigenen Interessen haben, um mit ihrem Land an Geld zu kommen. Auch große Kaufleute mit Unternehmungsgeist sind auf Landerwerb hinaus. Eine bürgerliche Gesellschaft ist im Entstehen begriffen. Manufakturen kommen auf. Die selbstgenügsamen Landsassen stören, werden vertrieben, brotlos gemacht, um sie besser als Lohnarbeiter dingen zu können. Landstreichern ohne Arbeit wird das Leben zur Hölle gemacht. Sie werden gebrandmarkt, ihnen werden die Knochen gebrochen und sie werden für vogelfrei erklärt. Bürgerliche kommen nach dem Adel und weisen sich als Privateigentümer mit Unternehmungsgeist für ihren Betrieb auf ihrem Grund und Boden aus.
Für die sogenannte „Arbeiterklasse“ bis ins 19. Jahrhundert hinein ein Leben ohne Privateigentum, abhängig von der Arbeitskraft und dem Wohlwollen des Arbeitgebers für die sozialen Belange, sogar für Wohnsiedlungen, um dem Betrieb ein homogen verfügbares und gut ausgelesenes Stammpersonal zu sichern. Die soziale Frage in ihrer Dringlichkeit setzt, von Not getrieben, Interessenorganisationen und genossenschaftliche Emanzipierungsideen im gesellschaftlichen Raum frei, Zusammenschlüsse der Besitzlosen, gemeinschaftliches Eigentum zu erwerben, um eigene Interessen besser vertreten zu können. Der Staat erkennt wohlwollend, kommen ihm denn die Interessenzusammenschlüsse zugute, auf Gemeinnützlichkeit für das Gesamtwohl und stützt auch die Verankerung durch gefördertes Gemeineigentum, weiß diese gesellschaftliche Selbsthilfe als Entlastung der Staatskasse.
Die Betrachtung der geschichtlichen Setzungen ergeben einen Grundriss der Eigentumsentwicklung im Hinblick auf das Allgemeine, Besondere und Einzelne der Verfasstheit, zeigen aber noch nicht das Unbedingte, das geistige Moment auf, das Hegel begriffen hatte, dass es auf dem Boden des Geistes in der Geschichte vernünftig zugehe, wer denn vernünftig das Absolute herausfiltert, es dem Erkennen aufgibt. Was als Abfolge der Eigentumsentwicklung vor Augen steht, könnte bei einem empirischen Registrieren von Fakten stehenbleiben, aber dadurch, was das Gesetzliche beziehungsweise die Gedankenfigur angeht, dem Intelligiblen nicht genügen, denn die Erscheinungen müssen wesentlich begriffen und vom Ideellen her schlüssig aufgefasst werden, ja, gesetzmäßig für Ableitungen und Mathematisierbarkeit tragfähig sein.
Herrschaftliches Allgemeineigentum wird der Macht zugeschrieben, die der Herrscher durch gewaltmächtigen Erfolg bewiesen hat, um tun und lassen zu können, was er will, wie es ihm beliebt. Doch diese äußerliche Sichtweise verkennt das intelligible Momentum der Herrschergewalt, die nicht nur die Berechtigung, sondern auch auf Verpflichtung gegenüber den ihm Gehorchenden beruht, um durch und für ihm Obliegendes getragen zu sein. Der Spiegel der Fürstenerziehung kann belegweise als allgemeiner Erwartungshorizont genommen werden, der den künftigen Herrscher in spe betrifft, was ihm in berechtigender und verpflichtender Weise abgefordert ist, um erfolgreich die Herrscherrolle ausüben zu können. Und vor dem Richterstuhl der Vernunft (früher: Gott oder andernorts das Tao) wird erkannt, ob denn auf Erfolg und Gerechtfertigtsein oder auf Scheitern und Dissonanz erkannt wird. Der Differenzierung gemäß, ein Genügen im Spannungsverhältnis von Berechtigung und Verpflichtung in Bezug auf die herrschaftlichen Formate. Das Ungenügen kennt die Revolution oder Katastrophe.
Was das Genügen heißt, ist das Internalisierte allenthalben, das im Herzen Verankerte und Anerkannte, das geltende und gültige Depositum. Der allgemeinen Notwendigkeit ist die besondere Freiheit immanent, vom Allgemeineigentum auf ein Gemeineigentum beschränkt und zuerkannt, die vom Geist geleitete Klostergemeinschaft als eine freiheitliche Vergleichsgröße, die nicht in Bezug auf die Welt im Zwang einer konkurrierenden, rivalisierenden, kriegerischen Notwendigkeit steht, sondern durch freiheitliche Ordnung befriedet ist. Auch hier ein Grundverhältnis von Berechtigung und Verpflichtung, und zwar was die selbstbestimmte Befriedigung des Eigenwohls angeht, aber auch die Beispielgebung des Klosterbetriebs als „Idealfall“ für Verbesserungen im herrschaftlichen Ganzen des Zusammenlebens.
Der Pendelschlag gegen das Gemeinschaftliche ist die geregelte Erschließung der Initiativkraft der Einzelnen, insofern das Gemeinschaftliche, beispielsweise zisterziensisch, zwar in sich nützlich gewesen und effektiv geworden ist, aber all den Menschen in der Breite keine Chancen für eine Selbstentfaltung gelassen hatte. Es geht um den Übergang von der feudalen Gesellschaft zur bürgerlichen, um fortan mit größerem Freiheitsspiel aus dem schöpferischen Pool für die Einzelnen eine zu entwickelnde Leistungskraft in der sich differenzierenden Sachwelt, ausgerichtet an der herrschaftlichen Notwendigkeit des Gemeinwesens, diese Substanz nutzen und entfalten zu können. Der Vergleichspunkt bleibt das Ganze, nun jeweils das materiell Initiierte und das formell Solidäre angestrebte Wohl des Ganzen, vom Souverän in Übereinstimmung gehalten. Der Berechtigung zum individuellen Privateigentum obliegt die Verpflichtung, die allgemeine Bedürfnisbefriedigung zu befördern und sich rational und vernünftig der aufgegebenen Verantwortung in ihrer objektiven Wirklichkeit zu stellen, nicht minder die kollektive Gemeinnützlichkeit, die in Verantwortung für die subjektive Wirklichkeit des Menschen steht.
Was die Trennung von Kirche und Staat betrifft, nimmt Deutschland mit der Kirchensteuer eine Sonderstellung ein. Von der Philosophie her liefert Hegel ein gewichtiges Argument für den Stellenwert der Religion an der Seite des Staats. Dieses Argument galt dem monarchisch verfassten Ständestaat, um durch ihn auch dem Volk den gehörigen Anteil zu ermöglichen. Ein demokratischer Parteienstaat schied für Hegel aus. Im Geist der Zeit schien der protestantische Geist die sinnvolle Weise, ihn auf den Geist des Volkes zu erkennen, auf die religiöse Wurzel der reinen Gesinnung hier, für das, was Wert und Würde hat, einzustehen und dann die staatliche Wurzel der gemeinsamen Welt für Verantwortung da, dem Ganzen der Teile vernünftig vor-zustehen. Die Geschichte ist darüber hinweggegangen. Mit der Kirchensteuer ist ein inkonsequenter Laizismus gegen das Recht der Religionsfreiheit festgeschrieben worden, denn mit der Kirchensteuer sind die beiden Konfessionen im alten Verständnis zur Dienstleistung gegenüber dem verfassten Staat in seiner Verantwortung verpflichtet, geraten aber in Widersprüche, wenn sie das, was ihnen in besonderer Weise privat zugestanden und erlaubt ist, auch allgemein als verfassungskonform ausweisen und lehren wollen. Es entstünde Konkurrenz und Rivalität in den Auslegungen, welche Spannungen in die Gesellschaft hineintragen und Reibungen der Friedlosigkeit erzeugen, wem denn die Oberhoheit in der Sinnfindung zukomme.
Wir wollen nicht in die geschichtliche Zeit der religiösen Auseinandersetzungen, Befehdungen und Machtkämpfe zurück, wissen religiöse Bekenntnisse derstalt im Zusammenleben, dass sie einander geschwisterliche Freiheit zu geben haben. Auch der Gedanke Hegels, die christliche Religion als Anwältin der guten Gesinnung im Staat zu fördern, ihr in der Konsequenz auch heute noch die Kirchensteuer einzuräumen, ist nun wirklich keine gutzuheißende Sache mehr, mit der damals das deutsche Volk, was „Reichskirche“ und „Konkordatskirche“ gewesen ist, gewiss nicht den „himmlischen“ Weg zur vergöttlichten Führung und Vorsehung gefunden hat und dem nationalsozialistischen Staatsleben das bessere Selbst gewesen ist. Es ist die Notwendigkeit einer Revision angesagt. Ganz pragmatisch, ob die Beiträge der Konfessionen zum staatlich verfassten Gemeinwesen noch relevant oder eher weltfremd sind und wo sie denn human-sozio-kulturell relevant sind, dass diesen Vertretern der Konfessionen und Religionen, wie für andere zivilgesellschaftliche Träger auch, der gemeinnützige Status zuerkannt werden kann. Revision schließt, wo denn staatliche Mittel geflossen sind und fließen, Effizienzprüfung und Upgrade-Auflagen ein. Es geht um einen gesamtgesellschaftlichen Überblick, wie sich Privateigentum und Gemeineigentum verteilt, wer markant Subventionen bekommt und wer in welcher Höhe von der Gemeinnützlichkeit profitiert. Der Prüfstand kann nicht schaden. Übrigens: Das soziale Vakuum der Leistungsgesellschaft kann nicht durch virtuelle Scheinwelten kompensiert werden, noch weniger durch Versuche und Anwallungen einer religiösen Re-Missionierung. Das Bewusstsein für tatsächliche Alternativen muss geweckt werden.
Modern gefasst, obliegt dem staatlichen Souverän heute, den gegenseitigen Bestand von Wirtschaft und Gesellschaft zu sichern, sie in ihrer Funktion füreinander zu erschließen und sie durch das Allgemeinwohl in Notwendigkeit wie Möglichkeit herauszufordern und sie auch gemäß der verfassten Staatsverantwortung nach innen und außen zu justieren. All dies hat vom Ideellen des Bewusstseins her seinen ganzheitlichen Anfangspunkt, der aufzufindenden und anzustrengenden Übereinstimmung, des Bewussten und des Seins in Wahrheit. Die Über-ein-stimmung, sie enthält das Dritte, wodurch ermittelt und vermittelt wird: die Sprache der Mitteilung und Verständigung, Medium der Kommunikationsgemeinschaft, nicht nur subjektiv, das Menschliche, auch objektiv, das Dingliche betreffend. je korrelativ beide wesentlich von den Lebensbedingungen her für ganzheitliche Übereinstimmung von Denken und Sein in Wahrheit, um dadurch am vernünftigen Fortschritt im Bewusstsein der Freiheit teilhaben zu können. Was in der Innenaufstellung die staatliche Verantwortung herausfordert, gilt nicht weniger in der Außenaufstellung als herausgeforderte Verantwortung für die souveräne Staatenwelt, nämlich auf dieser Ebene des übergreifenden Ganzen als Teilnehmer im Teamspiel der ausgerufenen Fortschrittsveranstaltung das Telos der Vernunft in sich wirken und von uneigentlichen Selbstfixierungen und schon auf der Verselbständigungsbahn zu lassen.
.